McFly
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Gepostet in Schnack

Depotübertrag nach Erbe (und anschließende steuerliche Betrachtung bei Verkauf)

Ich habe insgesamt drei Varianten, wie mit folgender Konstellation umgegangen wird und würde mich über Rückmeldung freuen, was a) korrekt ist und b) ihr euch hier verhalten würdet:

Ich habe von meiner Oma 10% ihrer Depots geerbt (Todestag: 28.02.2021). Diese habe ich vorerst alle zu der Commerzbank übertragen lassen, wo “natürlich” keine Einstandskurse zu sehen waren. Nicht nur für die manuelle Pflege in Parqet bin ich hier deshalb hinterher und habe mittlerweile 3 Theorien, welche Einstiegskurse bei einem zukünftigen Verkauf relevant sein müssten:

  1. wenn kein Einstandskurs ermittelt wird, könnte es am teuersten werden. Laut meinem Steuerberater/Onkel und ChatGPT würde dann nach § 43a Absatz 2 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein Einstiegskurs von 30% des Positionswertes angenommen und somit 70% versteuert werden!
  2. korrekterweise müsste jedoch laut Steuerberater/Onkel der historische Einstiegskurs für die steuerliche Behandlung verwendet werden. Denn ich habe die Anteile rein durch Erbschaft erhalten und nicht erworben bzw aus einer Erbengemeinschaft rausgekauft.
  3. Die Berater der Commerzbank waren bei einem Beratungstermin am 14.03.25 jedoch felsenfest davon überzeugt, dass der Wert am Tag des Erbantritts (also 01.03.2025?) als Einstiegskurs genommen wird. Das haben zwei Berater beide so bestätigt. Man versprach mir, dass man mir diese Kurse schon am Montag drauf, 17.03.2025 zukommen lässt. Das ginge ganz einfach und schnell. Ich warte jedoch bis heute darauf.

Bei einem Verkauf, den ich an diesem Beratungstag tätigte, stimmte für die steuerliche Behandlung grob die 3. These (± 50€ - ich hatte auf die Schnelle nur die monatlichen, historischen Werte dieses Wertpapiers zur Hand gehabt).

Was ist jedoch korrekt oder würdet ihr besser nicht mehr nachfragen und mit der 3. Aussage rechnen, die für mich meistens wohl am Besten ist?

17 Kommentare

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Etienne Dubois

Wenn Deine Großmutter 2001 verstorben ist, hat sie die Aktien vor Einführung der Abgeltungssteuer erworben. Falls Du den Depotübertrag korrekt gemacht hast und Erbe/Schenkung angegeben hast wird kein Verkauf beim Übertrag angenommen. Die Einstandskurse und wichtiger das Einstandsdatum wird mitübertragen auf die empfangende Bank. Dies bedeutet, daß bei einem potentiellen Verkauf durch Dich keine Abgeltungssteuer einbehalten wird, da es sich um steuerfreie Altbestände handelt.

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Alpalaka
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@etienne_dubois Es werden allerdings die Kurse des Todestages als Grundlage der Bemessung der Erbschaftssteuer angenommen. Diese sind dann die Einstandskurse beim Übertrag. Was danach passiert, ist dem Erben überlassen

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Etienne Dubois

@mcfly Nun in diesem Kontext ist eine Differenzierung zwischen netter Meinung und fundierter Sachkenntnis nicht unhilfreich… :-)

Und nein, es widerspricht sich nicht. Du bist mit Deinem Erbteil Rechtsnachfolger Deiner Großmutter mit Einstandsdaten und Einstandskursen. Erbschaftssteuer ist stichtagsbezogen.

Wenn Du wirklich bei der Commerzbank bist gehst Du ins Online-Banking, klickst auf Dein Depot, klickst auf die Aktie, die Dich interessiert, gehst ganz nach unten zu „Steuerlicher Kursstaffel“, klickst rechts auf „Details einblenden“, dort findest Du 4 Spalten und die drei rechten sollten alle Deine Fragen beantworten („Steuerliche Anschaffungskosten“, „Anschaffungskosten steuerlich bewertbar“ und „Abgeltungssteuerrelevant“).

So, lieber McFly, jetzt bin ich raus, da sich mein Stundensatz auf 495€ zzgl. der gesetzlichen MwSt. beläuft!

P.S. Für 45 Minuten…:-)

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Etienne Dubois

Dann ändere ich meine Antwort wie folgt:

Falls Du den Depotübertrag korrekt gemacht hast und die Bank keinen Fehler gemacht hat und Du Erbe/Schenkung angegeben hast wird kein Verkauf beim Übertrag angenommen.

Die Einstandskurse und wichtiger das Einstandsdatum wird mitübertragen auf die empfangende Bank. Dies bedeutet, daß bei einem potentiellen Verkauf durch Dich in Abhängigkeit des Kaufdatums und Kaufkurses Deiner Großmutter Abgeltungssteuer einbehalten wird.

Ordentliche Banken sollten Dir eine steuerliche Bestandsbetrachtung Deiner Positionen zur Verfügung stellen können, damit Du Gewissheit vor Verkauf erlangst.

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McFly
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@etienne_dubois Entschuldigung, da ist mir tatsächlich ein kleiner Tippfehler unterlaufen. Das Jahr war 2021 und ich habe es gerade entsprechend nochmal korrigiert!

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McFly
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@etienne_dubois das spricht wieder für die These 2. Allerdings scheint hier und in den bisher geposteten Links eher die These 3 als richtig erachtet zu werden 🤷‍♂️

Was Deine andere Antwort betrifft, widerspricht es sich da nicht, da nur für die Bemessung der Erbschaftssteuer die Kurse Todestag+1 relevant sind? Nicht jedoch für Verkäufe und hier die steuerlich relevanten Einstandskurse der historischen Einstandskurse herangezogen werden?

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Alpalaka
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Zu Punkt 1: das stimmt nicht oder ich interpretier das falsch
Das läuft folgendermaßen ab (Pauschalmethode):
Du verkaufst ein Stück Aktie für 1.000€. Der EK liegt aufgrund der 30% bei 700€. Dein Gewinn beläuft sich somit auf 300€, welcher dann ganz normal versteuert wird.

Allgemein:
Gemäß dem Link müsste der Todestag deiner Oma als Basis der Einstandkurse verwendet werden: https://www.ihre-vorsorge.de/finanzen/nachrichten/vererbung-von-wertpapieren-so-geht-es-steuersparend

https://www.rosepartner.de/wertpapier-depot-aktie-erbschaft.html

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McFly
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@johannes_olbrich Wenn die Links so stimmen, würde das eindeutig für die These 3 der Bank sprechen, wovon diese ja sehr überzeugt war. In dem Fall müsste ich nicht immer nachhaken, sondern könnte einfach in Parqet selbst den Wert vom Todestag+1 hinterlegen und so die Entwicklung tracken. Das fehlt bei der Darstellung der Bank.
Es wäre steuerlich wohl auch die beste Lösung. Lediglich bei Einstiegskursen vor der Abgeltungssteuer hätte ich Nachteile.

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Felix
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Die Bewertung im Zuge der Erbschaft ist hier von der Bewertung der Aktien für einen etwaigen späteren Verkauf zu unterscheiden.

Bei der Bewertung des Erbes und ob etwaige Erbschaftsteuer zu zahlen ist sind die Werte des Tages des Erbantrittes und somit 3. meines Erachtens entscheidend. Hier geht es um die Stichtagsbewertung zum Zeitpunkt wenn das Vermögen auf dich übergeht.

Die Aktie sollten bei dir bei der Commerzbank aber mit ihren damaligen historischen Einstiegskurse eingebucht werden. So war es zumindest vor einigen Jahren bei mir.

“Vorteil”: Es kann sein das du noch Aktien von vor 2008 und somit steuerfreie Aktien erhältst. wenn du die verkaufst fällt entsprechend keine KapESt + Soli an.

“Nachteil”: Wenn der Einstandskurs 10 Eur, war der jetzige Kurs 110 Eur, und du verkaufst - dann gilt für dich als Gewinn nicht die Differenz zum Wert am 14.03.2025 sondern zum damaligen Kauf iHv. 10 Eur. Entsprechend musst du (sofern Kauf nach 2009) die 100 Eur Wertsteigerung besteuern.

Hoffe es wurde etwas deutlicher. Das die Einstandskurse nicht ermittelt werden können war bei mir vor einigen Jahren kein Thema.

PS: in Parqet habe ich die Kurse trotzdem per Übertragungsstichtag gepflegt um zu sehen wie sich die Werte entwickeln seit ihr drüber verfüge.

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McFly
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So habe ich es jetzt auch verstanden, obwohl die Bankberater mit demnach falschen Informationen mich verunsichert hatten.

Eine Erbschaftssteuer fiel aufgrund der Höhe bei niemand aus der Erbengemeinschaft an und somit sind dann tatsächlich nur die historischen Einstiegskurse relevant. Immerhin eine Position ist hierbei abgeltungssteuerfrei!

Dank Etienne Dubois hab ich auch herausgefunden, dass Einstandskurse mit übermittelt wurden. Meine Bankberaterin wollte mir diese (bzw die Werte zum Erbantritt, die sie fälschlicherweise für die steuerliche Betrachtung bei Verkauf ansah) noch zukommen lassen. Aber nachdem das eine falsche Information war, werde ich wohl ewig warten.

Deine Lösung zur Pflege in Parqet wäre sicher die einfachere. Vermutlich löse ich das nun auch so, denn bei den historischen Kursen sind viele Dividenden dabei, die direkt wiederangelegt wurden. Das wäre ohne die PDFs eine ziemliche Arbeit. Ich bin gespannt, wie das später ein Autosync auflösen würde.

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Marius
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Laut aktien.net:

“Ob die Erben eines Aktiendepots Abgeltungsteuer zahlen müssen, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab:

  • Wenn Sie Wertpapiere vererben, die vor 2009 erworben wurden, können diese nach einer Haltedauer von einem Jahr vom Erben steuerfrei verkauft werden. Die Aktien werden also genauso versteuert, wie es beim Erblasser der Fall gewesen wäre.
  • Auf Dividenden der Aktien fällt  in jedem Fall die Abgeltungsteuer an.
  • Bei Verkäufen von Aktien, die nach 2009 erworben wurden, fällt ebenfalls Abgeltungsteuer an. Als Bemessungsgrundlage gilt hier der ursprüngliche Kurs, zu dem der Erblasser die Wertpapiere erworben hat.

Es ist deswegen wichtig für Erben, zu kontrollieren, ob alle wichtigen Daten wie Anfangskurse und auch Zeitpunkt des Kaufes im Depot richtig vermerkt sind und beispielsweise bei Übertragungen in das eigene Depot korrekt übermittelt wurden.”

Laut finanznachrichten.de:

“Zudem sollten Aktien-Erben im Hinterkopf haben, dass bei einer Depot-Übernahme auch die ursprünglichen Einstandskurse mitvererbt werden. Bei einem Verkauf kann insofern eine Abgeltungssteuer anfallen, wenn Kursgewinne realisiert werden. Eine Ausnahme bilden Aktien, die vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 kontinuierlich im Depot des Inhabers lagen.”

Laut boerse-online.de:

“Banken melden die Vermögenswerte der Anlagen am Sterbedatum eines Kunden. Für die Berechnung der möglicherweise fälligen Erbschaftsteuer ist der Kurswert der Wertpapiere am Todestag des Erblassers maßgeblich. Erben können sich auf den niedrigsten an einer deutschen Börse notierten Tageskurs der jeweiligen Aktie berufen. Auch die Preisspanne zwischen Geld- und Briefkurs dürfen sie in ihrer Steuererklärung nutzen - und den billigeren Geldkurs ansetzen. Grundsätzlich gilt: Erben übernehmen als Rechtsnachfolger eines verstorbenen Depotinhabers auch dessen ursprüngliche Einstandskurse. Eine Kontovollmacht, die ein Erbe nach Ableben des Erblassers gegenüber der Bank nutzen kann, ist formlos erteilbar. Banken halten dafür die entsprechenden Formulare bereit.”

TL;DR: Die Kurse vom Todestag sind für die Erbschaftssteuer relevant, aber nicht für die Abgeltungssteuer. Konnte zumindest keine Quellen finden die Theorie 3 unterstützt hätten. Wenn man drüber nachdenkt ist es ja auch logisch um keine allzu großen Unterschiede zu machen ob das Depot vom Erblasser oder dem Erben verkauft wird.

Btw, auch wenn die Bank die Steuern nach ihrer eigenen Theorie abführt ist das keine Garantie dafür dass das Finanzamt das ebenso sieht. Im Worst Case wollen die dann plötzlich noch ne Steuernachzahlung wenn du das Geld schon wieder investiert hast.

Wenn die Bankberater so felsenfest überzeugt sind von ihrer Ansicht würde ich sie mal bitten die entsprechende Rechtsgrundlage zu nennen.

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McFly
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Beta

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort, die mir nicht zu lang zum Durchlesen war ;)

Da die Lage nun sehr klar ist, will ich bei der Bank keine schlafenden Hunde wecken. Falls die Steuer tatsächlich anders und für mich günstiger angesetzt werden würde, müsste ich dies laut Steuerberater nicht reklamieren. Falls es das Finanzamt jedoch draufkommt, würde es zur Nachzahlung kommen.

Ich gehe jedoch davon aus, dass die Bank letztendlich doch korrekt die Steuer berechnet. In der Detailansicht sind auch alle Einstiegskurse nach FIFO hinterlegt.

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Etienne Dubois

Für die Bemessung der Erbschaftssteuer sind die Kurse Todestag+1 relevant. Du musst unterscheiden zwischen Einstandskursen, die Du online siehst (da ist je nach Bank und Kurspflege einiges möglich) und den steuerlich relevanten Einstandskursen und Einstandsdaten, die bei einem Vekauf Bedeutung erlangen.

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Jens L.
Investor

Der Freibetrag bei einer Erbschaft von der Oma an den Enkel beträgt 400.000EUR. Erst darüber hinaus fällt Erbschaftssteuer an. Bei einem Erbanteil von 10% war das Depot sehr groß.

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Jens L.
Investor

@mcfly Ich bin in der Tabelle verrutscht. Wenn Eltern noch leben, Freibetrag 200k, danke für den Hinweis

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McFly
Autor
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Beta

Wenn ich mich nicht täusche, gelten die 400k nur für Kinder. Bei Enkelkindern liegt der Freibetrag bei 200k.
Jedoch musste definitiv von niemand aus der Erbengemeinschaft die Erbschaftssteuer gezahlt werden, da alle Beträge deutlich unter diesen Freigrenzen lagen!

Es geht mir lediglich um die steuerliche Betrachtung, wenn ich geerbte Positionen (nach Übertrag auf ein anderes Depot) veräußere. Welcher Einstiegskurs müsste in dem Fall korrekterweise zur steuerlichen Bemessung herangezogen werden?

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