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Kazatomprom lädt Aktionäre am 22. Juni zur außerordentlichen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wurde auf Initiative des Großaktionärs Samruk‑Kazyna (163.377.456 Stammaktien) einberufen. Wichtigster Punkt ist die Wiederwahl des Verwaltungsrats für eine weitere dreijährige Amtszeit in der bestehenden Zusammensetzung. Registrierung der Aktionäre ist am Versammlungstag von 09:00–10:20 Uhr, das Verzeichnis der teilnahmeberechtigten Aktionäre wird zum 26. Mai 2026 erstellt; bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine Wiederholungssitzung für den 23. Juni vorgesehen. Inhaber von Global Depositary Receipts können ihre Stimmen über Citibank N.A. ausüben, sofern die entsprechenden Nachweise über den Zentralverwahrer eingereicht werden. » Mehr auf de.investing.com
Kazatomprom beantragt Zustimmung zu langfristigem Uranliefervertrag mit Indien
Kazatomprom hat eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen; Aktionäre stimmen per schriftlicher Abstimmung bis zum 6. April 2026 über einen langfristigen Verkauf von natürlichen Urankonzentraten (U3O8) an das Directorate of Purchase & Stores des Department of Atomic Energy, Indien, ab. Die Transaktion umfasst physische Lieferungen und hat nach Angaben des Unternehmens einen Wert von mindestens 50% des Buchwerts der Aktiva, sodass nach kasachischem Recht die Zustimmung der Aktionäre erforderlich ist. Preisgestaltung, Volumen und Lieferpläne bleiben aus kommerziellen Gründen vertraulich; der Stichtag für das Aktionärsverzeichnis ist der 6. März 2026. » Mehr auf de.investing.com
Neues kasachisches Gesetz stärkt Kazatomproms Vorrechte bei Uranförderung
Ein am 26. Dezember unterzeichnetes Gesetz gewährt Kazatomprom bevorzugte Rechte bei Explorationslizenzen und der Reservierung von Uranblöcken. Lizenzinhaber, die Uran entdecken, müssen betroffene Blöcke zur Lizenzverlängerung an den Staat abtreten, und Entdecker erhalten keine vorrangigen Förderrechte. Für neue Förderverträge wurden Eigentumsschwellen erhöht (Übertragungen nur bei >75% Beteiligung durch Kazatomprom) und für Verlängerungen oder Produktionssteigerungen verlangt das Gesetz entweder einen Kazatomprom-Anteil von mindestens 90% am Joint Venture oder die Übertragung von Urankonversions- und Anreicherungstechnologien. Bestehende Verträge bleiben unberührt; zusätzliche Explorationsrechte bei produzierenden Lagerstätten sind Kazatomprom oder nahezu vollständigen Tochterfirmen vorbehalten. » Mehr auf de.investing.com
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